Hinweispflichten nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Hinweispflichten nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Seit dem 01.02.2017 gelten für Unternehmer und Freiberufler im B2C-Bereich neue Informationspflichten nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Diese Informationspflichten betreffen gewerblich betriebene Internetseiten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unternehmern und Freiberuflern.

Was bedeutet die Informationspflicht für Sie?

Wenn Sie

  • eine gewerbliche Internetseite betreiben und / oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzen und
  • am 31.12. des Vorjahres mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt hatten,

müssen Sie im Impressum der Homepage und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweisen, ob Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle verpflichtet sind oder ob Sie freiwillig daran teilnehmen. Für Unternehmen und Freiberufler, die zum 31.12. des Vorjahres 10 oder weniger Mitarbeiter beschäftigt hatten, entfällt diese Informationspflicht.

Weitere Informationen zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Mehr Details zum Thema sowie einige Musterformulierungen haben wir in der unten verlinkten PDF-Datei für Sie zusammengestellt:

PDF „Hinweispflicht VSBG“

Sie finden in dieser Zusammenfassung auch den aktuellen Gesetzestext des § 36 VSBG sowie den Hinweis zur weiteren Gültigkeit des Verweises auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform für im Onlinehandel tätige Unternehmen.

Weiterführende Links

Zum Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen:

VSBG im Internet

test.de-Artikel „Null Bock auf Schlichtung“, in der unter anderem der Ablauf und die Vorteile der Teilnahme am Schlichtungsverfahren beschrieben sind:

Artikel „Null Bock auf Schlichtung“

Zur ODR-VO

ODR-VO im Internet


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